RVJ / ZWR 2018 61 Abgaben und Gebühren - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 17 64 vom 8. September 2017 Kanalisationsanschlussgebühr - Die Gemeinden geniessen im Bereich der Finanzierung der Ableitung und Behand- lung von Abwässern Autonomie (E. 4.1). Gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche Anschlussgebühr bei einem Erweiterungsbau (E. 4.2). - Das Verursacherprinzip gilt an sich für die Anschlussgebühren, doch dürfen für deren Berechnung auch noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze berücksichtigt werden (E. 4.3). - Legalitäts-, Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (E. 4.5). Die Erstellung einer Solaranlage auf einem bestehenden Gebäude stellt keine Erweiterungsbaute dar, welche in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserversor- gungs- und Entsorgungsanlagen steht (E. 4.6). Taxes de raccordement - Les communes disposent d’autonomie dans le domaine du financement de l’évacua- tion et du traitement des eaux usées (consid. 4.1). Base légale concernant la per- ception d’une taxe de raccordement supplémentaire en cas d’agrandissement (consid. 4.2). - Le principe du pollueur-payeur est applicable aux taxes de raccordement. Les moda-
Erwägungen (7 Absätze)
E. 4 Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die zusätzliche Kanalisa- tionsanschlussgebühr bei der Erstellung einer Solaranlage auf einem Industriegebäude.
E. 4.1 Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (verursachergerechte und kostendeckende Kausalabgaben). Bei der Ausgestaltung der Abgabe sind u. a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a
62 RVJ / ZWR 2018 GSchG). Gemäss Art. 6 lit. e des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) und Art. 5 kGschG gehört die Entwäs- serung und Behandlung der Abwasser in den Aufgabenbereich der Gemeinden. Diese können hierzu Reglemente erlassen (Art. 5 Abs. 2 kGschG) und sichern die Selbstfinanzierung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz öffentlicher Anlagen für die Entwässerung und die Abwasserreinigung durch Erhebung von Kausalabgaben (Art. 17 Abs. 1 kGschG). Unter Vorbe- halt der Genehmigungspflicht durch den Staatsrat (Art. 146 lit. a GemG) sowie der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken geniessen die Gemeinden im Bereich der Finanzierung der Ableitung und Behandlung von Abwässern Autonomie (Urteil des Kantons- gerichts A1 09 137 vom 13. November 2009 E. 5.1 mit Verweisen).
E. 4.2 Der von der Gemeinde aufgrund von Art. 94 und Art. 99 des Wasser- und Abwasserreglements erlassene Trinkwassertarif vom
28. Mai 2013, vom Staatsrat homologiert am 4. Dezember 2013, sieht für die Abwasser eine einmalige Anschlussgebühr (Art. 8) und eine jährliche Benützungsgebühr (Art. 9) vor. Bei Um- und Erweiterungs- bauten „einer bereits bestehenden angeschlossenen Liegenschaft sind für das erhöhte Bauvolumen sowie für den erhöhten Gebäudeka- tasterwert einzig die entsprechenden zusätzlichen Anschlussge- bühren zu entrichten“ (Art. 13). Diese betragen 1.2 % des Kataster- wertes zuzüglich 8 % MwSt (Art. 8). Nach Auffassung der Beschwer- deführerin ist eine generelle Nachzahlungspflicht von Anschluss- gebühren einzig aufgrund der Erhöhung des Katasterwertes zu schematisch und kein taugliches Bemessungskriterium. Die Erstellung einer Solaranlage hätte nichts mit der Wasserversorgung resp. der Kanalisation zu tun, da diese keinen zusätzlichen Wasserverbrauch oder Wasserentsorgungsaufwand verursachen würde.
E. 4.3 Bei Anschlussgebühren bildet der Gebäudeversicherungswert oder der steuerrechtliche Liegenschaftsschatzungswert häufig den massgebenden Anknüpfungspunkt für die Bemessung; es kommen jedoch auch andere Kriterien in Betracht wie etwa die Wasser- zählergrösse, die Wohnungszahl, die Grösse des umbauten Raumes oder die Einwohnergleichwerte (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 523 f. mit Hin- weisen; vgl. ferner Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 557 ff.; Urteil des Verwaltungs- gerichts Zürich VB.2009.00048 vom 4. Juni 2009 E. 4.1). Aus
RVJ / ZWR 2018 63 Gründen der Praktikabilität erachtet es die bundesgerichtliche Recht- sprechung grundsätzlich als zulässig, den Kostenanteil des Grundei- gentümers nach dem Gebäudeversicherungswert der angeschlosse- nen Liegenschaft zu bemessen. Dies gilt namentlich bei Wohnbauten. Erfolgt bereits die erstmalige Festsetzung der Anschlussgebühr nach dem Gebäudeversicherungswert, lässt es die Rechtsprechung zu, dass bei einer nachträglichen Erweiterung der angeschlossenen Baute oder deren Umbau eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben wird, wenn die massgebenden Vorschriften eine Nachforderung vor- sehen (Urteile des Bundesgerichts 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007 E. 2.2-2.4 und 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.3 und 3.4, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat bisher nur mit Bezug auf Indus- triebauten einen Vorbehalt angebracht für Gebäude, welche im Verhältnis zu ihrem Versicherungswert einen extrem hohen oder extrem niedrigen Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall aufweisen. In einer solchen Situation stellt der Gebäudeversicherungswert (oder der amtliche Schatzungswert) kein taugliches Bemessungskriterium dar (Urteile des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.4; 2C_101/2007 vom 22. August 2007 E. 4.3 und 2P.53/2007 vom
22. Juni 2007 E. 2.2). Bei Wohnbauten hat das Bundesgericht die Verweigerung derartiger Ausnahmen, was die Anschlussgebühren anbelangt, bisher als verfassungsrechtlich zulässig erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.4, mit Hinweisen). Es ist somit grundsätzlich zulässig, dass sich die Gemein- den für die Bemessung von Anschlussgebühren am Katasterwert einer Liegenschaft orientieren, sei dies bei der erstmaligen Gebühren- erhebung oder bei einer Nachgebühr.
E. 4.4 Die fraglichen Gebühren stellen Kausalabgaben dar; es handelt sich um Benützungsgebühren, die als einmalige Gegenleistungen der Grundeigentümerschaft für das Recht erhoben werden, das Verteiler- netz für die Zuleitung des Wassers und die Kanalisation für die Ablei- tung des Abwassers zu benutzen, allenfalls auch um Beiträge bzw. Vorzugslasten, soweit damit der Aufwand für Erstellung und Unterhalt der Anlagen gedeckt werden soll (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5a). Gemäss dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht bedürfen öffentliche Abgaben - abgesehen von Kanzleigebühren - einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage selber festlegen. Nach
64 RVJ / ZWR 2018 konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei diesem Prinzip um ein verfassungsmässiges Recht des Bundes; es wird für die öffentlichen Abgaben des Bundes in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV festgehalten (vgl. Pierre Tschannen in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3. A., 2014, Art. 164 N. 23; BGE 136 I 142 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.1).
E. 4.5 Die Rechtsprechung hat die Vorgaben betreffend die formell gesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausal- abgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenz- prinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2; 132 II 371 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.1.2). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren. Dabei darf dieser Grundsatz weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Wider-spruch gerät (BGE 132 II 371 E. 2.1 S. 116 mit Hinweisen). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamtein- gänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 126 I 180 E. 3a/aa; Adrian Hungerbühler, a.a.O., 520 ff.), was eine gewisse Schemati- sierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; 132 II 47 E. 4.1; 132 II 371 E. 2.1; Adrian Hungerbühler, a.a.O., a.a.O., S. 522 ff.).
E. 4.6 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Erstellung einer Solaran- lage auf einem bestehenden Industriegebäude als Erweiterungsbau zu qualifizieren ist. Abgabepflichtig wäre gewiss die Schaffung von neuem Wohnraum, der Anbau eines Wintergartens (BVR 1984 465), der Einbau von zusätzlichen Waschküchen und die Erstellung eines Personenlifts mit einem Zugangstollen für Skifahrer (Urteil des Kantonsgerichts A1 09 137 vom 13. November 2009). Die Vergrösse- rungen von Balkonen wären fraglos auch als Erweiterungsbauten im Sinne von Art. 13 des Trinkwassertarifs zu subsumieren. Gegenteilig
RVJ / ZWR 2018 65 ist die Zusammenlegung von kleineren Wohnungen zu grösseren Einheiten zu beurteilen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Liegenschaften deswegen intensiver benutzt würden (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2009.00639 vom 25. März 2010 E. 7.2). Ebenso wenig liegt nun in der Erstellung einer Solaranlage auf einem bestehenden Gebäude eine Erweiterungsbaute vor. Wie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Entscheid des Enteignungs- gerichts Basel-Landschaft Nr. 650 09 56 vom 25. Januar 2010 richtig festhält, steht der Einbau einer solchen Anlage in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserversorgungs- und Entsorgungsanlagen (E. 5.3). Die Erhebung einer zusätzlichen Kanali- sationsanschlussgebühr verstösst deshalb gegen das Äquivalenz- prinzip und gegen das Willkürverbot, da vorliegend der Gebühr keine Mehrleistung der Gemeinde gegenübersteht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
RVJ / ZWR 2018 61 Abgaben und Gebühren - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 17 64 vom 8. September 2017 Kanalisationsanschlussgebühr
- Die Gemeinden geniessen im Bereich der Finanzierung der Ableitung und Behand- lung von Abwässern Autonomie (E. 4.1). Gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche Anschlussgebühr bei einem Erweiterungsbau (E. 4.2).
- Das Verursacherprinzip gilt an sich für die Anschlussgebühren, doch dürfen für deren Berechnung auch noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze berücksichtigt werden (E. 4.3).
- Legalitäts-, Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (E. 4.5). Die Erstellung einer Solaranlage auf einem bestehenden Gebäude stellt keine Erweiterungsbaute dar, welche in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserversor- gungs- und Entsorgungsanlagen steht (E. 4.6). Taxes de raccordement
- Les communes disposent d’autonomie dans le domaine du financement de l’évacua- tion et du traitement des eaux usées (consid. 4.1). Base légale concernant la per- ception d’une taxe de raccordement supplémentaire en cas d’agrandissement (consid. 4.2).
- Le principe du pollueur-payeur est applicable aux taxes de raccordement. Les moda- lités de calcul de ces taxes doivent cependant tenir compte également d’autres prin- cipes juridiques applicables aux contributions causales (consid. 4.3).
- Principes de la légalité, de la couverture des frais et de l’équivalence (consid. 4.5). La construction d’une installation solaire sur un bâtiment existant ne constitue pas un agrandissement en rapport avec l’utilisation des installations d’approvisionnement et d’évacuation des eaux (consid. 4.6).
Erwägungen (…)
4. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die zusätzliche Kanalisa- tionsanschlussgebühr bei der Erstellung einer Solaranlage auf einem Industriegebäude. 4.1 Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (verursachergerechte und kostendeckende Kausalabgaben). Bei der Ausgestaltung der Abgabe sind u. a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a
62 RVJ / ZWR 2018 GSchG). Gemäss Art. 6 lit. e des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) und Art. 5 kGschG gehört die Entwäs- serung und Behandlung der Abwasser in den Aufgabenbereich der Gemeinden. Diese können hierzu Reglemente erlassen (Art. 5 Abs. 2 kGschG) und sichern die Selbstfinanzierung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz öffentlicher Anlagen für die Entwässerung und die Abwasserreinigung durch Erhebung von Kausalabgaben (Art. 17 Abs. 1 kGschG). Unter Vorbe- halt der Genehmigungspflicht durch den Staatsrat (Art. 146 lit. a GemG) sowie der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken geniessen die Gemeinden im Bereich der Finanzierung der Ableitung und Behandlung von Abwässern Autonomie (Urteil des Kantons- gerichts A1 09 137 vom 13. November 2009 E. 5.1 mit Verweisen). 4.2 Der von der Gemeinde aufgrund von Art. 94 und Art. 99 des Wasser- und Abwasserreglements erlassene Trinkwassertarif vom
28. Mai 2013, vom Staatsrat homologiert am 4. Dezember 2013, sieht für die Abwasser eine einmalige Anschlussgebühr (Art. 8) und eine jährliche Benützungsgebühr (Art. 9) vor. Bei Um- und Erweiterungs- bauten „einer bereits bestehenden angeschlossenen Liegenschaft sind für das erhöhte Bauvolumen sowie für den erhöhten Gebäudeka- tasterwert einzig die entsprechenden zusätzlichen Anschlussge- bühren zu entrichten“ (Art. 13). Diese betragen 1.2 % des Kataster- wertes zuzüglich 8 % MwSt (Art. 8). Nach Auffassung der Beschwer- deführerin ist eine generelle Nachzahlungspflicht von Anschluss- gebühren einzig aufgrund der Erhöhung des Katasterwertes zu schematisch und kein taugliches Bemessungskriterium. Die Erstellung einer Solaranlage hätte nichts mit der Wasserversorgung resp. der Kanalisation zu tun, da diese keinen zusätzlichen Wasserverbrauch oder Wasserentsorgungsaufwand verursachen würde. 4.3 Bei Anschlussgebühren bildet der Gebäudeversicherungswert oder der steuerrechtliche Liegenschaftsschatzungswert häufig den massgebenden Anknüpfungspunkt für die Bemessung; es kommen jedoch auch andere Kriterien in Betracht wie etwa die Wasser- zählergrösse, die Wohnungszahl, die Grösse des umbauten Raumes oder die Einwohnergleichwerte (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 523 f. mit Hin- weisen; vgl. ferner Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 557 ff.; Urteil des Verwaltungs- gerichts Zürich VB.2009.00048 vom 4. Juni 2009 E. 4.1). Aus
RVJ / ZWR 2018 63 Gründen der Praktikabilität erachtet es die bundesgerichtliche Recht- sprechung grundsätzlich als zulässig, den Kostenanteil des Grundei- gentümers nach dem Gebäudeversicherungswert der angeschlosse- nen Liegenschaft zu bemessen. Dies gilt namentlich bei Wohnbauten. Erfolgt bereits die erstmalige Festsetzung der Anschlussgebühr nach dem Gebäudeversicherungswert, lässt es die Rechtsprechung zu, dass bei einer nachträglichen Erweiterung der angeschlossenen Baute oder deren Umbau eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben wird, wenn die massgebenden Vorschriften eine Nachforderung vor- sehen (Urteile des Bundesgerichts 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007 E. 2.2-2.4 und 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.3 und 3.4, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat bisher nur mit Bezug auf Indus- triebauten einen Vorbehalt angebracht für Gebäude, welche im Verhältnis zu ihrem Versicherungswert einen extrem hohen oder extrem niedrigen Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall aufweisen. In einer solchen Situation stellt der Gebäudeversicherungswert (oder der amtliche Schatzungswert) kein taugliches Bemessungskriterium dar (Urteile des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.4; 2C_101/2007 vom 22. August 2007 E. 4.3 und 2P.53/2007 vom
22. Juni 2007 E. 2.2). Bei Wohnbauten hat das Bundesgericht die Verweigerung derartiger Ausnahmen, was die Anschlussgebühren anbelangt, bisher als verfassungsrechtlich zulässig erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.4, mit Hinweisen). Es ist somit grundsätzlich zulässig, dass sich die Gemein- den für die Bemessung von Anschlussgebühren am Katasterwert einer Liegenschaft orientieren, sei dies bei der erstmaligen Gebühren- erhebung oder bei einer Nachgebühr. 4.4 Die fraglichen Gebühren stellen Kausalabgaben dar; es handelt sich um Benützungsgebühren, die als einmalige Gegenleistungen der Grundeigentümerschaft für das Recht erhoben werden, das Verteiler- netz für die Zuleitung des Wassers und die Kanalisation für die Ablei- tung des Abwassers zu benutzen, allenfalls auch um Beiträge bzw. Vorzugslasten, soweit damit der Aufwand für Erstellung und Unterhalt der Anlagen gedeckt werden soll (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5a). Gemäss dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht bedürfen öffentliche Abgaben - abgesehen von Kanzleigebühren - einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage selber festlegen. Nach
64 RVJ / ZWR 2018 konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei diesem Prinzip um ein verfassungsmässiges Recht des Bundes; es wird für die öffentlichen Abgaben des Bundes in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV festgehalten (vgl. Pierre Tschannen in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3. A., 2014, Art. 164 N. 23; BGE 136 I 142 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.1). 4.5 Die Rechtsprechung hat die Vorgaben betreffend die formell gesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausal- abgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenz- prinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2; 132 II 371 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.1.2). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren. Dabei darf dieser Grundsatz weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Wider-spruch gerät (BGE 132 II 371 E. 2.1 S. 116 mit Hinweisen). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamtein- gänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 126 I 180 E. 3a/aa; Adrian Hungerbühler, a.a.O., 520 ff.), was eine gewisse Schemati- sierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; 132 II 47 E. 4.1; 132 II 371 E. 2.1; Adrian Hungerbühler, a.a.O., a.a.O., S. 522 ff.). 4.6 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Erstellung einer Solaran- lage auf einem bestehenden Industriegebäude als Erweiterungsbau zu qualifizieren ist. Abgabepflichtig wäre gewiss die Schaffung von neuem Wohnraum, der Anbau eines Wintergartens (BVR 1984 465), der Einbau von zusätzlichen Waschküchen und die Erstellung eines Personenlifts mit einem Zugangstollen für Skifahrer (Urteil des Kantonsgerichts A1 09 137 vom 13. November 2009). Die Vergrösse- rungen von Balkonen wären fraglos auch als Erweiterungsbauten im Sinne von Art. 13 des Trinkwassertarifs zu subsumieren. Gegenteilig
RVJ / ZWR 2018 65 ist die Zusammenlegung von kleineren Wohnungen zu grösseren Einheiten zu beurteilen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Liegenschaften deswegen intensiver benutzt würden (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2009.00639 vom 25. März 2010 E. 7.2). Ebenso wenig liegt nun in der Erstellung einer Solaranlage auf einem bestehenden Gebäude eine Erweiterungsbaute vor. Wie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Entscheid des Enteignungs- gerichts Basel-Landschaft Nr. 650 09 56 vom 25. Januar 2010 richtig festhält, steht der Einbau einer solchen Anlage in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserversorgungs- und Entsorgungsanlagen (E. 5.3). Die Erhebung einer zusätzlichen Kanali- sationsanschlussgebühr verstösst deshalb gegen das Äquivalenz- prinzip und gegen das Willkürverbot, da vorliegend der Gebühr keine Mehrleistung der Gemeinde gegenübersteht.